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News: Was die Änderungen der CSRD-Standards für Unternehmen und Klima bedeuten
Whitepaper: «Wegweiser zur Berichterstattung von Unternehmen von freiwillig bis Pflicht: VSME und CSRD»
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Neu: Freiwillige, vergleichbare Berichterstattung im Rahmen des VSME
Im Zuge der Überarbeitung der europäischen Berichtspflichten gewinnt der Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME) an Bedeutung. Dieser Berichtsstandard hat einen deutlich reduzierteren Umfang als die ESRS und setzt auch keine doppelte Wesentlichkeitsanalyse voraus. Berichtspflichtige Unternehmen können von nicht berichtspflichtigen Firmen Datenpunkte gemäß des VSMEs abfragen, um zum Beispiel die eigene Lieferkette abzubilden.
Mit der CSRD – der Corporate Sustainability Reporting Directive – geht die EU neue Wege im Bereich der Unternehmensberichterstattung. Neben den finanziellen Angaben wird nun auch die Offenlegung der nicht-finanziellen Daten im Lagebericht verpflichtend. Damit bekommen beide Elemente nach und nach den gleichen Stellenwert, auch durch eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer*innen.
Die neue Richtlinie soll zu Transparenz und Vergleichbarkeit der ESG-Leistungen (Environmental, Social, Governance) von Unternehmen führen. Darüber hinaus soll die Berichterstattung die Unternehmen auf dem Weg zu einer dekarbonisierten Wirtschaft begleiten, ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und Wettbewerbsvorteile bei bereits gesetzten Maßnahmen verschaffen.
Die Europäische Kommission hat im Februar 2025 substanzielle Anpassungsvorschläge vorgestellt, die Anzahl der verpflichteten Unternehmen als auch den Berichtsrahmen betreffen. Diese Änderungen wurden am 16. April ins EU-Recht überführt.
Die CSRD – die Corporate Sustainability Reporting Directive – ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die seit Januar 2023 in Kraft ist. Sie löste die vorherige Richtlinie, die NFRD – Non-Financial Reporting-Directive – ab und verpflichtet deutlich mehr Unternehmen ihre ESG-Daten offenzulegen. Im Dezember 2025 entschied das EU-Parlament mit dem Omnibus-Paket, den Anwenderkreis neu zu definieren, so dass nun nur noch rund 10.000 Unternehmen von der CSRD betroffen sind. Ursprünglich wären 50.000 Unternehmen CSRD-berichtspflichtig gewesen.
Die Richtlinie steht allerdings auf dem Prüfstand. Zwei Überprüfungsklauseln sollen sicherstellen, dass die übergeordneten Klima- und Nachhaltigkeitsziele weiterhin erreicht werden. Sollte die Europäische Kommission bis 2029 zu dem Ergebnis kommen, dass die derzeitige Ausgestaltung der CSRD nicht ausreichend wirksam ist, könnte ab 2031 eine erneute Ausweitung des Anwendungsbereichs erfolgen.
Mit der Richtlinie geht auch ein vorgeschriebener Weg für die Berichterstattung einher – die ESRS (European Sustainability Reporting Standards). Dieser Standard wurde von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt und ist verpflichtend für alle berichtspflichtigen Unternehmen anzuwenden.
Die ESRS bestehen aktuell aus zwölf Standards. Die Standards sind zum einen in generelle Standards und zum anderen in themenbezogene Standards unterteilt.
Neben der Offenlegung der Daten sind auch die Maßnahmen, Ziele und Strategien im Zusammenhang mit den ESG-Themen ein wichtiges Element der ESRS. Hiermit soll die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft vorangetrieben werden.
Ein sehr bedeutender Faktor in der neuen Berichterstattung ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die zu Beginn des Prozesses für jedes Unternehmen anzuwenden ist. Auf Basis dieser Analyse werden die konkreten Berichtsinhalte aus den Bereichen Umwelt, Sozial und Governance definiert.
Bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse müssen die Unternehmen zwei Betrachtungsperspektiven anwenden:
Die CSRD regelt den Geltungsbereich der Berichterstattung. Die Berichtspflicht hängt unter anderem von der Unternehmensgröße ab. Laut der neuen Regelung sind nun nur mehr Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden UND mehr als EUR 450 Mio. Jahresumsatz von der CSRD direkt betroffen.
Kapitalmarktorientierte KMU werden künftig nicht mehr in den verpflichtenden Geltungsbereich einbezogen. Ergänzend wurde eine sogenannte «Value-Chain-Cap» eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sollen vor einer unverhältnismäßigen Weitergabe von Berichtspflichten entlang der Lieferkette geschützt werden. Dadurch sinkt auch die indirekte Betroffenheit kleinerer Betriebe deutlich.
Das Inkrafttreten der CSRD wurde für alle Unternehmen ab der zweiten Welle um zwei Jahre nach hinten verschoben. Somit sind Unternehmen der zweiten Welle erst ab dem Geschäftsjahr 2027 (vormals GJ 2025) berichtspflichtig.
Als Klimaschutzorganisation mit 20 Jahren Erfahrung begleiten wir Unternehmen bereits seit sehr langer Zeit bei den Themen Science-Based Targets Initiative (SBTi), Reduktionspfad, CO2-Bilanzierungen und Klimastrategie. Diese Bereiche sind ebenfalls ein großer Bestandteil der ESRS im Bereich E1 Klimawandel. Konkret unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer CSRD-Verpflichtungen mit folgenden Angeboten:
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Dieses Produkt ist ein Bestandteil der Klimastrategie. Alle Berechnungen zu den CO2-Emissionen werden mit der myclimate EcoCloud Carbon Management Plattform durchgeführt.